Anzeige der Warenverfügbarkeit muss in Echtzeit erfolgen
Goldener Oktober. Herbstlaub, Kürbisse und Esskastanien draußen in der Natur, in den Läden Lebkuchen und Dominosteine. Weihnachten steht also praktisch vor der Tür. Für den Einzelhandel heißt das: crunch time. Die Zeit vor Weihnachten ist die geschäftigste Zeit des Jahres, in der so manche Branche mehr Umsatz macht als im Rest des Jahres.
Für uns als Verbraucher heißt das vor allem, dass wir schon mal langsam an den Geschenkekauf denken müssen. Das ist einerseits wichtig, damit eventuelle lange Lieferzeiten einem nicht die perfekte Weihnachtsüberraschung vergeigen. Vor allem kann man sich dann aber ab Mitte November in dem schönen Gefühl suhlen, dass man schon alles besorgt oder doch zumindest bestellt hat.
Beim Onlinekauf haben wir es alle schon einmal gesehen: „Nur noch 2 Artikel auf Lager!“. Das wirkt eigentlich ganz harmlos, eine echte Hilfe, wenn wir Geschenke bestellen wollen. Oft sind wir ein bisschen spät dran, und dann ist es doch schön zu wissen, dass wir eben jetzt bestellen sollten. Zaudern oder Zögern würden dazu führen, dass uns jemand zuvorkommt und das tolle Geschenk vor der Nase wegschnappt. Man könnte diese Angabe also als fast schon selbstlose Information werten, die der Händler dem sowieso schon kaufwilligen Shopbesucher gibt.
Ganz so selbstlos ist es aber nicht. Wenn wir als Händler unseren Kunden sagen, dass Artikel XYZ – vielleicht ein absoluter Trendartikel in diesem Jahr! – nur noch zweimal auf Lager ist, dann ist das zwar in erster Linie eine einfache Information. Zweifellos ist es aber auch ein mehr oder weniger subtiler Hinweis „Bestell es jetzt, ansonsten ist es weg!“
Solange das alles wenigstens noch durch tatsächliche Bestandsdaten unterfüttert ist, ist das natürlich noch ok. Soll heißen: Wenn wir den heißen Trendartikel XYZ nur noch zweimal auf Lager haben, können wir das problemlos sagen. ABER: Das Ganze muss auch stimmen. Das gilt natürlich genauso, wenn wir den Artikel anbieten, ihn aber gar nicht mehr haben und auch wissen, dass wir ihn nicht liefern können. Die Anzeige des Lagerbestandes unserer Artikel muss also in Echtzeit erfolgen, ansonsten verstoßen wir gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
- 5 Abs. 1 Satz 1 (https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert „irreführende geschäftliche Handlungen“. Laut Abs. 1 handelt unlauter, „… wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“ Weiterhin spezifiziert das Gesetz gerade auch die falsche Angabe der Warenverfügbarkeit als eine der irreführenden geschäftlichen Handlungen.
Das hat dieses Jahr eine Entscheidung das Oberlandesgerichts Rostock (https://openjur.de/u/2341168.html) Händlern noch einmal ins Gedächtnis gerufen, indem es ein Urteil des Landgerichts Rostock bestätigte. „Stein des Anstoßes“ war in diesem Fall eine Playstation 5, quasi unser heiß begehrter Trendartikel von oben. Ein Kunde wollte eine Playstation kaufen und bekam im Onlineshop angezeigt, dass noch eine bestimmte Anzahl der Geräte vorhanden sein. Nach der Bestellung bekam er aber die Nachricht, dass die Konsole ausverkauft und auch nicht mehr lieferbar sei. Ein Mitbewerber des Händlers bekam Wind von dem Vorfall und verklagte ihn auf Unterlassung. Die falsche Angabe habe dem Händler einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschafft.
Im vorliegenden Fall hätte der Kunde bei korrekter Information die PS 5 eben nicht bei diesem Händler gekauft, sondern wäre zu einem anderen Händler bzw. Onlineshop gegangen. Das Landgericht Rostock gab dem Kläger dementsprechend recht. Sein Gegner, der PS-5-Händler, wollte Berufung einlegen, was das OLG Rostock aber abwehrte.
Natürlich wird das Gesetz normalerweise in der anderen Richtung verletzt, indem Händler nämlich eine geringere Verfügbarkeit angeben, damit sie Kunden zum Kauf des – reichlich vorhandenen! – Artikels animieren. Der Gesetzestext deckt aber auch das Gegenteil ab.
Letztlich hat der Händler durch sein Handeln mindestens einen Kunden verloren, dazu wohl auch für weite Kreise seinen guten Ruf. Seinem Geschäft hat er jedenfalls nichts Gutes getan. Das wird uns und ihnen natürlich nicht passieren, weil wir eventuelle Angaben der Warenverfügbarkeit nur korrekt und in Echtzeit angeben.
Je nach technischen Gegebenheiten sollte das bei einem Onlineshop spätestens beim Bestellvorgang möglich sein, so dass der Kunde nicht erst nach dem Bestellen (und keinesfalls erst nach dem Bezahlen!) erfährt, dass sein Wunschartikel gar nicht mehr verfügbar ist. Wenn also nicht sichergestellt werden kann, dass die korrekte Anzahl der Artikel angezeigt werden kann, muss man auf so eine Anzeige verzichten.